Ob Ansprüche auf Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner in Österreich bestehen, hängt von der Art der Scheidung ab. Besteht ein Unterhaltsanspruch wird als Berechnungsgrundlage das monatliche Nettoeinkommen zusätzlich der Sonderzahlungen herangezogen, das heißt, 14 Monatsgehälter werden durch 12 dividiert. Ändert sich das Einkommen oder die Beschäftigung der geschiedenen Ehepartner, kommt es zu einer Neuberechnung. Es ist auch zu beachten, dass weitere Unterhaltszahlungen, aber auch neu hinzukommende, die Höhe des Unterhalts mindern, etwa für minderjährige Kinder.
Eine Erhöhung kann dann erfolgen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen zusätzlichen finanziellen Aufwand nachweisen kann, wie etwa durch Krankheit oder eine Behinderung. Grundsätzlich können Ehepartner bei jeder Scheidungsart vertraglich Unterhaltszahlungen vereinbaren. Nur wenn keine derartige Vereinbarung besteht, wird die Zahlung über den Gesetzgeber geregelt.
Scheidung mit Schuldspruch
Der Gesetzgeber unterscheidet bei Scheidungen mit einem Schuldspruch zwischen Alleinverschulden, gleichteiligem Verschulden und Scheidungen mit Anspruch des Zerrüttungsverhältnisses. Bei einem Alleinverschulden oder überwiegendem Verschulden, hat der geschiedene Partner Unterhaltsanspruch sofern er Selbsterhaltungsunfähigkeit nachweisen kann. Die Höhe der Zahlungen wird so bemessen, dass eine Deckung der angemessenen Bedürfnisse gegeben ist, wobei die Lebensverhältnisse beider Partner berücksichtigt werden. Als grobe Richtlinie kann ein Betrag von 30 Prozent des Nettoeinkommens für die Höhe herangezogen werden. Verfügt der Unterhaltsberechtigte selbst über ein Einkommen, werden beide Nettoeinkommen zusammengerechnet.
Anspruch auf das gemeinsame Einkommen
40 Prozent des gemeinsamen Einkommens werden in der Regel zugesprochen, abzüglich des Einkommens des Unterhaltsberechtigten. Bei einer Scheidung mit gleichteiligem Verschulden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhalt. Er kann jedoch dann zugesprochen werden, wenn sich ein Partner nicht selbst erhalten kann. Bei einer Scheidung mit Anspruch des Zerrüttungsverhältnisses bleibt das Recht auf Unterhalt wie bei einer aufrechten Ehe bestehen. Dem nicht erwerbstätigen, aber haushaltsführenden Partner werden die tatsächlichen Einkünfte angerechnet.
Scheidungen ohne Schuldspruch
In der Regel besteht bei Scheidungen ohne Schuldspruch nur dann Unterhaltsanspruch, wenn der geschiedene Partner keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, weil er sich der Erziehung des gemeinsamen Kindes widmet oder einen Angehörigen pflegt. Unterhalt wird auch dann gewährt, wenn der geschiedene Partner aufgrund von Erziehung oder Pflege keine Möglichkeit hatte, eine Berufsausbildung zu absolvieren und auch keiner eigenen Tätigkeit nachkommen konnte. Auch bei eigener Behinderung besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen.
Keinen Anspruch auf Unterhalt bei schwerwiegenden Verfehlungen
Der Unterhalt wird jedoch nicht bewilligt, wenn schwerwiegende Eheverfehlungen vorliegen oder die Bedürftigkeit absichtlich herbeigeführt wurde. Bei einvernehmlichen Scheidungen werden eventuelle Unterhaltszahlungen vertraglich von den Partnern nach freiem Ermessen vereinbart. Auskünfte über Unterhaltsanspruch beziehungsweise die Höhe eines eventuellen Unterhalts können an den jeweiligen Sprechtagen bei den einzelnen Bezirksgerichten unverbindlich und kostenlos eingeholt werden.
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